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Endverbleibserklärungen

Ausgangsstoffe zur Herstellung von Explosivstoffen

MACHEREY-NAGEL Produkte für rein analytische Zwecke können in den Geltungsbereich der aktuellen EU Verordnung zur Beschränkung von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen (EU 2019/1148) fallen. Hier können Sie die Erklärung zu der speziellen Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 herunterladen:

Erklärung gemäß EU 2019/1148

Beschränkte Stoffe nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

MACHEREY-NAGEL ist gemäß der Chemikalienverbotsverordnung (§9, Absatz 2, Nummer 2, ChemVerbotsV) verpflichtet, die Abgabe von Stoffen und Gemischen mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften auch an berufsmäßige Verwender und Wiederverkäufer zu dokumentieren. Diese Pflicht trifft auf Stoffe und Mischungen mit einer oder mehreren akut toxischen, karzinogen mutagen, reproduktionstoxisch bzw. bestimmten spezifisch Zielorgan toxischen Eigenschaften zu. Hier können Sie die entsprechende Erklärung herunterladen:

Kundenerklärung – Beschränkte Stoffe nach Chemikalienverbotsverordnung